Geschäfts- und Lieferbedingungen
kunstwe[a]rk.de
alfred reuters dipl.des
neuhauser str. 44
52146 Würselen
Stand: 01.02.2008
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche - auch zukünftige - geschäftliche
Beziehungen, insbesondere Lieferungen, (Dienst-) Leistungen und
sonstige Rechtsgeschäfte zwischen kunstwe[a]rk.de / alfred
reuters( Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) sind ausschließlich
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend,
sofern nicht durch schriftliche Vereinbarungen davon abgewichen
wird, und diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung
im Einzelfall gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail niederzulegen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche
Preisänderungen bleiben vorbehalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich, fernschriftlich
oder per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den/die schriftliche/n
Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen
Bestellmaske ersetzt und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen
und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesellschaftern sind die Mitarbeiter
des Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche
Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail. Andere Telekommunikationswege
sind nicht ausreichend.
(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung
der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die
Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten
oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme
und weitere Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert,
so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam
als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert
der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür
vorliegt.
(5) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in
eigenem oder fremden Namen gelten Besteller und Rechnungsempfänger
gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung
nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers
auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden
Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung
eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend,
dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür
vorliegt.
(6) Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und
sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen
enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen,
technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich.
Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben
wird keine Haftung übernommen.
(7) Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit in allen
Einzelheiten der schriftlichen Bestätigung. Für Lagerware
tritt an Stelle der Auftragsbestätigung die Rechnung.
(8) Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder
die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich
werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber
zumutbar sind.
(9) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber
bedürfen der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
(10) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen
Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach
Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und
des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
(11) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die vom Auftragnehmer
für ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als
Anschauungsmuster) des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Der Auftraggeber haftet für jeden aus der Verletzung
eines etwaigen fremden Urheberrechts entstehenden Schadens, auch
wenn das Copyright versteckt, zu klein oder unauffällig auf
der Vorlage platziert ist.
§ 2 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk und, soweit keine Versandvorschriften
gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den
billigsten und schnellsten Weg.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung
obliegenden Pflichten, Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben.
Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung
übergeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine
andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden nur Verpackungen die zu dem dazugehörigen Auftrag
zur Verfügung gestellt wurden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen
Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden
Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Kosten des Transports der
gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
(4) Entsorgungskosten für nicht abgenommene Ware werden zu
Selbstkosten dem Auftraggeber berechnet.
(5) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten
Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt,
wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes,
oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels
oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax
oder E-Mail zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist
der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer
zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden
nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet
der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
§ 3 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht
schriftlich, per Fax oder E-Mail anders vereinbart, auf der Grundlage
der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten
aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten
anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer
eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer
dieses Format ist vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der
Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit
und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs-
oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer
zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für
Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner
Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt
nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
Kopien anzufertigen.
§ 4 Lieferzeiten
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch frühestens nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrags erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen
und evtl. Einwilligung des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag, an
dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläss
oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen,
so beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung der Änderung
von vorn. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist
ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten,
sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen
Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
(3) Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge
eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur
Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung sind ? soweit gesetzlich zulässig
? ausgeschlossen.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse
eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflußbar sind,
z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Dies gilt auch, wenn
solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung
des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in
diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt
werden.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung
der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald diese ihm
oder einem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch
bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß
von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
(2) Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche
bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware
dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren,
bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
§ 6 Rücktritt vom Vertrag
(1) Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers
vom Vertrag zurück, so haftet er für die, bis zum Eintreffen
seiner diesbezüglichen Erklärung, angefallenen Kosten.
Darüber hinaus ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 25,- Euro fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
§ 7 Preise
(1) Preise sind Nettopreise zuzüglich der zur Zeit gültigen
Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk und schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten
nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Größe,
Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet. Entstehen
hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
hierüber unterrichten.
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in
den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies
betrifft auch Mehr-, Minder- und Sonderleistungen, werden gesondert
berechnet.
(3) Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers bzw. ohne
das Verschulden des Auftragnehmers ganz oder teilweise später
als 4 Monate nach Bestätigung des Auftrages, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Preise des später gelieferten Teils angemessen
zu erhöhen, falls zwischenzeitlich Lohnerhöhungen oder
Preissteigerungen bei den Grundmaterialien, Energie oder Transport
eingetreten sind.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst
sind, werden separat berechnet.
(5) Nachträglich, d.h. nach der Auftragannahme durch den
Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden
in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch
jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger,
Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen
auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr
von € 6,00 zzgl. MwSt./ € 7,14 inkl. MwSt. in Rechnung
gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen
wurde.
§ 8 Zahlung
(1) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
gestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
(3) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(4) Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und
Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer, auf Veranlassung des Auftraggebers,
ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung
zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten
entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Solche Forderungen
sind sofort und ohne Abzug fällig.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen
und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, bei
Schecks bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren
Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt.
Er tritt seine Forderungen aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware
schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz
der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und
nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers
hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(3) Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber
erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum.
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren des Auftraggebers, erlangt der Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten
Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen
Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Veräußert der Auftraggeber die neuen Sachen im Rahmen
von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen),
so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des
berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
Ziffer 10.2 gilt entsprechend.
(4) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung
übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden
Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten,
ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware
zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen,
die für eine Intervention notwendig sind.
(5) Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere
bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers
an ihn herauszugeben.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine
Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten
Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung und bei Schlechterfüllung
sind der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer zum Ersatz eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschaden), einerlei
aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass
der Ausschluß der Haftung gesetzlich unzulässig ist.
§ 11 Gewährleistung
(1) Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen,
wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Paletten
und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung
und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind
dem Beförderer erst nach schriftlicher Anerkenntnis des Schadens
abzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die
Eignung seiner Erzeugnisse für den vom Auftraggeber vorgesehenen
Verwendungszweck insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung. Dies gilt insbesondere auch für selbstklebende
Erzeugnisse, da bei ihnen die Reaktion des Klebstoffes auf bestimmte
Materialien (z.B. Kunststoff, Feileder, Textilien, usw.) nicht
vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der
Auftraggeber eigene Klebversuche auf dem Originalmaterial durchführt.
(3) Bei berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen
(bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften
Stücke) wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert,
Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel
eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer
und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere
Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für
Folgeschäden.
§ 12 Urheberrechte, Entwürfe und Werkzeuge
(1) Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung
der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten
Muster, Druckvorlagen, usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich
durch die Ausführung des Auftrags verletzt würden, wird
er dies dem Auftraggeber mitteilen.
(2) Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Muster,
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke bleiben sein Eigentum.
(3) Alle Rechte des Auftragnehmers an Entwürfen, Reinzeichnungen,
Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw.
in jedem Verfahren und in jedem Zweck verbleiben beim Auftragnehmer,
wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Entwürfe des Auftragnehmers dürfen nicht vervielfältigt,
abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich
gemacht werden.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen
Daten, gleich ob von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne
des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt,
soweit nichts anderes vereinbart ist, Aachen. Es gilt - auch bei
Verträgen mit ausländischen Auftraggebern - deutsches
Recht.
(2) Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist der Gerichtsstand Aachen.
§ 15 Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
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52146 würselen
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