agb


Geschäfts- und Lieferbedingungen

kunstwe[a]rk.de
alfred reuters dipl.des

neuhauser str. 44
52146 Würselen


Stand: 01.02.2008

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche - auch zukünftige - geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, (Dienst-) Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen kunstwe[a]rk.de / alfred reuters( Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarungen davon abgewichen wird, und diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail niederzulegen.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesellschaftern sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.
(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
(5) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremden Namen gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
(6) Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben wird keine Haftung übernommen.
(7) Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit in allen Einzelheiten der schriftlichen Bestätigung. Für Lagerware tritt an Stelle der Auftragsbestätigung die Rechnung.
(8) Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
(9) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
(10) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
(11) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die vom Auftragnehmer für ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als Anschauungsmuster) des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für jeden aus der Verletzung eines etwaigen fremden Urheberrechts entstehenden Schadens, auch wenn das Copyright versteckt, zu klein oder unauffällig auf der Vorlage platziert ist.

§ 2 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten, Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung übergeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden nur Verpackungen die zu dem dazugehörigen Auftrag zur Verfügung gestellt wurden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
(4) Entsorgungskosten für nicht abgenommene Ware werden zu Selbstkosten dem Auftraggeber berechnet.
(5) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder E-Mail zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

§ 3 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich, per Fax oder E-Mail anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

§ 4 Lieferzeiten
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligung des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläss oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen, so beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung der Änderung von vorn. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
(3) Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ? soweit gesetzlich zulässig ? ausgeschlossen.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflußbar sind, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt werden.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald diese ihm oder einem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
(2) Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag
(1) Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, so haftet er für die, bis zum Eintreffen seiner diesbezüglichen Erklärung, angefallenen Kosten. Darüber hinaus ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Preise
(1) Preise sind Nettopreise zuzüglich der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Größe, Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet. Entstehen hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unterrichten.
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.
(3) Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers bzw. ohne das Verschulden des Auftragnehmers ganz oder teilweise später als 4 Monate nach Bestätigung des Auftrages, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise des später gelieferten Teils angemessen zu erhöhen, falls zwischenzeitlich Lohnerhöhungen oder Preissteigerungen bei den Grundmaterialien, Energie oder Transport eingetreten sind.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.
(5) Nachträglich, d.h. nach der Auftragannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von € 6,00 zzgl. MwSt./ € 7,14 inkl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.

§ 8 Zahlung
(1) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
(3) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer, auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Solche Forderungen sind sofort und ohne Abzug fällig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, bei Schecks bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(3) Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers, erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neuen Sachen im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziffer 10.2 gilt entsprechend.
(4) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
(5) Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung und bei Schlechterfüllung sind der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer zum Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschaden), einerlei aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Ausschluß der Haftung gesetzlich unzulässig ist.

§ 11 Gewährleistung
(1) Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Paletten und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher Anerkenntnis des Schadens abzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Eignung seiner Erzeugnisse für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung. Dies gilt insbesondere auch für selbstklebende Erzeugnisse, da bei ihnen die Reaktion des Klebstoffes auf bestimmte Materialien (z.B. Kunststoff, Feileder, Textilien, usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Auftraggeber eigene Klebversuche auf dem Originalmaterial durchführt.
(3) Bei berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen (bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücke) wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert, Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Folgeschäden.

§ 12 Urheberrechte, Entwürfe und Werkzeuge
(1) Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen, usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrags verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
(2) Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke bleiben sein Eigentum.
(3) Alle Rechte des Auftragnehmers an Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren und in jedem Zweck verbleiben beim Auftragnehmer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entwürfe des Auftragnehmers dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden.

§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen Daten, gleich ob von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, Aachen. Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern - deutsches Recht.
(2) Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Aachen.

§ 15 Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.

kunstweark.de - alfred reuters dipl.des - neuhauser str. 44 - 52146 würselen



homeward bound!